Erbschaftssteuer

Erbt eine Person von einer anderen Person, die ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Werden im Kanton Luzern gelegene Grundstücke geerbt, ist unabhängig vom letzten Wohnsitz der Erblasserin / des Erblassers eine Erbschaftssteuer im Kanton Luzern geschuldet.

Steuersätze
Die Steuer beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 und 40 %.

Die Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und der Höhe des geerbten Betrages. Sie beträgt zwischen 0 und 40 %.

Schenkungen
Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass die schenkende Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist.

Ansprüche aus Versicherungen 
Die Erbschaftssteuer ist auch auf Ansprüchen aus Versicherungen, die in den letzten fünf Jahren vor, mit oder nach dem Tod der Erblasserin / des Erblassers fällig werden und nicht der Einkommenssteuer unterliegen, zu entrichten.

Veranlagungsverfahren 
Die Steuerveranlagung erfolgt durch jene Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Bei ausserkantonalem Wohnsitz der verstorbenen Person erfolgt die Veranlagung durch jene Gemeinde, in der das vererbte Grundstück liegt.

Die Veranlagung wird in der Gemeinde Ruswil vom Teilungsamt vorgenommen.

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